Berufsbildende Schule
Freistellungspflicht zum Berufsschulunterricht:
Gemäß § 2 c des Ausbildungsvertrages hat der Ausbilder die Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen.
Gemäß § 24 Schulgesetz ist es nicht erlaubt, Auszubildende aus betriebsbedingten Gründen vom Schulbesuch fernzuhalten!
Entschuldigung:
Für jedes Fehlen in der Berufsbildenden Schule muss durch die Azubi bei der Schule (i. d. R. beim Klassenlehrer) eine ordnungsgemäße Entschuldigung vorgelegt werden.
Unentschuldigte Fehltage können u. U. dazu führen, dass keine Prüfungszulassung erfolgt.
Anrechnung der Schulzeit auf die wöchentliche Arbeitszeit:
In der Regel haben die Auszubildenden jede Woche 1 x und alle zwei Wochen 2 x Unterricht.
Anrechnung bei Minderjährigen:
An einem Schultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden à 45 Minuten müssen 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet werden. Die Auszubildende darf an diesem Tag nicht mehr beschäftigt werden.
Bei dem zweiten Schultag wird angerechnet: Die tatsächliche Zeit (einschließlich der Pausen) + die Wegezeit zurück in die Praxis, sofern die Auszubildende noch mal in die Praxis muss.
Bei Volljährigen Auszubildenden:
An beiden Schultagen wie oben beim zweiten Schultag.
Unterrichtstage:
Die Einteilung der Unterrichtsstunden und –tage obliegt alleine der Berufsbildenden Schule.
Anmeldung:
Die Auszubildende muss bei der Berufsbildenden Schule angemeldet werden. Das Anmeldeformular wird mit dem Berufsausbildungsvertrag zugesandt.
Schulort:
Die Zuständigkeit der Berufsschule ist vom Land geregelt:
Der Schulort richtet sich nach dem Sitz der Praxis und nicht nach dem Wohnsitz der Azubi.
Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule:
Die eigentlich zuständige Berufsschule kann auf Antrag durch die Auszubildende Sondergenehmigung zum Besuch einer anderen Schule, z. B. wegen besserem Anfahrtsweg, erteilen.
Hinweis:
Ob der Besuch einer anderen Schule, auf Dauer wirklich sinnvoll ist, sollte vorher überdacht werden, da die Azubi wenn sie volljährig ist, möglicher Weise nach dem Schulbesuch doch wieder in die Praxis muss. Weiterhin hat die Erfahrung gezeigt, dass die Azubis sich i. d. R. im Laufe der Ausbildung selbständig machen und umziehen.
Die Genehmigung ist aus haftungsrechtlichen Gründen (z. B. Wegeunfall) unerlässlich.
Das Genehmigungsschreiben muss bei der Bezirksärztekammer Pfalz vorgelegt werden.
Anschriften der Berufsbildenden Schulen in der Pfalz: |