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  Weiterbildung
 
Paragraphenteil
Allgemeine Inhalte für die Abschnitte B und C
Abschnitt B
Gebiete, Facharzt- und Schwerpunkt- kompetenzen
Abschnitt C
Zusatzbezeichnungen
Fachkunde
Rettungsdienst
Befugnis


Neue Weiterbildungs-
ordnung 2006
Stand: 02.02.2012
Neue
Weiterbildungs-richtlinien 2006

Gebührenordnung
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Bezirksärztekammer Pfalz
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Fachkundenachweis Rettungsdienst
Die Vertreterversammlung der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz hat in Ihrer Sitzung vom 13. November 1993 die folgende Änderung zur Anerkennung der Fachkunde Rettungsdienst beschlossen:    
Die Fachkunde Rettungsdienst wird in Rheinland-Pfalz von den dafür zuständigen Bezirksärztekammern auf Antrag anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:    
1. Der Antragsteller die Approbation als Arzt besitzt.
2. Eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit als Arzt, davon mindestens drei Monate ganztägig in einer Intensivbehandlungsstation oder in der klinischen Anästhesiologie, die zu grundlegenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Erkennung und Behandlung von lebensbedrohlichen Zuständen geführt hat.
Die klinische Tätigkeit sowie die 10 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber können während der Ausbildungszeit als Arzt im Praktikum abgeleistet werden
Insbesondere müssen Kenntnisse und Erfahrungen in
  1. der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten,  
  2. der manuellen und maschinellen Beatmung,  
  3. der endotrachealen Intubation,  
  4. der Schaffung periphervenöser und zentralvenöser Zugänge,  
  5. der Schockbehandlung,  
  6. der Durchführung der wichtigsten Notfallpunktionen und  
  7. in der Reanimation  
nachgewiesen werden.
Als Einzelnachweise sind zu führen:
  1. 25 endotracheale Intubationen, 50 venöse Zugänge, 2 Thoraxdrainagen,  
  2. ein zertifizierter Reanimationsstandard am Phantom  
3. Der Nachweis der Teilnahme an von der Landesärztekammer anerkannten interdisziplinären Kursen über allgemeine und spezielle Notfallbehandlung von insgesamt 80 Stunden.
4. Der Nachweis von mindestens 10 Einsätzen im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber, bei denen lebensbedrohliche Erkrankungen oder Unfallfolgen unter der unmittelbaren Leitung eines erfahrenen Notarztes, der über die Fachkunde Rettungsdienst verfügt, behandelt wurden. Diese Einsätze sind durch Vorlage der bezüglich der Patientendaten anonymisierten Einsatzprotokolle nachzuweisen.
5. Diese Vorschrift zur Anerkennung der Fachkunde Rettungsdienst gilt ab 1.1.1994.

 

 
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