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Bezirksärztekammer Pfalz |
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Aktuelles |
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Dienstleistungsinformationspflichtverordnung ab 17.05.2010 |
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Die zum 17.05.2010 in Kraft getretene "Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung-DL-InfoV) legt dem Dienstleistungserbringer neben den bereits zahlreich bestehenden Regelungen ,z.B. dem Telemediengestz (Impressumpflicht), etc. weitere besondere Informationspflichten auf. |
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Dabei sind grds.alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte. Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV gem. § 1 ausdrücklich bezieht. In der RiLi 2006/123/EG befindet sich in Artikel 2 eine Aufzählung hinsichtlich derjenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen
Die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) findet u.a. gem Artikel 2 f keine Anwendung auf Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung (also durch Arztpraxen bzw. gegnüber Patienten im Rahmen einer Behandlung) erbracht werden, und unabhängig wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert werden.
Im Übrigen unterliegen Ärzte als Dienstleistungserbringer im Fall der grenzüberschreitenden Tätigkeit den spezielleren Bestimmugen der Berufsanerkennungsrichtlinie. Folglich gilt die DL-InfoV weder für Gesundheitsdienstleistungen noch für Ärzte als Dienstleistungserbringer. |
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Ihr Ansprechpartner |
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